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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.03.1971, Az.: 1 AZR 227/70

Beschäftigungsverbot; Gesundheitsattest; Gerichtliches Geständnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.03.1971
Aktenzeichen
1 AZR 227/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.05.1970 - 6 (11) Sa 668/68

Fundstellen

  • DB 1972, 52 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1971, 1530 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein als gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ausgelegtes Verhalten einer Prozeßpartei unterliegt, da eine Prozeßhandlung in Rede steht, der freien Auslegung durch das Revisionsgericht (so auch BGH LM Nr. 8 zu § 419 BGB; BGH LM Nr. 3 zu § 288 ZPO).

2. Wird gegen einen Büfettier, der an einer der in § 17 BSeuchG aufgeführten ansteckenden Krankheiten leidet, ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so ist, auch wenn bei der Einstellung kein Gesundheitsattest gemäß § 18 Abs. 1 BSeuchG vorlag, der Arbeitsvertrag nicht nichtig.