Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1970, Az.: 1 AZR 171/70
Gefahrgeneigte Arbeit; Arbeitnehmerhaftung; Haftungsprivileg
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 171/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 682 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 553-554 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Arbeitnehmer kann sich auf das für die gefahrgeneigte Arbeit geltende Haftungsprivileg nicht berufen, wenn für die Entstehung des Schadens ein nicht im Zusammenhang mit der Verrichtung der gefahrgeneigten Arbeit stehender Umstand ursächlich ist. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer, auch wenn er nur leicht schuldhaft gehandelt haben sollte, zum vollen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet; § 254 BGB bleibt dabei unberührt.