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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1970, Az.: 1 AZR 171/70

Gefahrgeneigte Arbeit; Arbeitnehmerhaftung; Haftungsprivileg

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.12.1970
Aktenzeichen
1 AZR 171/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 682 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 553-554 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Arbeitnehmer kann sich auf das für die gefahrgeneigte Arbeit geltende Haftungsprivileg nicht berufen, wenn für die Entstehung des Schadens ein nicht im Zusammenhang mit der Verrichtung der gefahrgeneigten Arbeit stehender Umstand ursächlich ist. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer, auch wenn er nur leicht schuldhaft gehandelt haben sollte, zum vollen Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet; § 254 BGB bleibt dabei unberührt.