Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1970, Az.: 2 AZR 82/70
Kündigungsschutzprozeß; Klageänderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.12.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 82/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 11.11.1969 - 7 (4) Sa 376/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 139 - 146
- DB 1971, 1363-1364 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 612 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Klage nach § 3 KSchG a. F. (= § 4 KSchG 1969) kann dadurch erhoben werden, daß in einem zwischen den Arbeitsvertragsparteien anhängigen Arbeitsrechtsstreit eine entsprechende Klageänderung erfolgt (Bestätigung von BAG 11, 46 = AP Nr. 31 zu § 3 KSchG).
2. Schwebt das anhängige Verfahren bereits vor dem Landesarbeitsgericht, so kann auch dort die Feststellungsklage erhoben werden (§§ 523, 260 ZPO). Weder dem Wortlaut noch dem Zweck von § 3 KSchG oder sonstigen Grundsätzen des Kündigungsschutzprozesses ist zu entnehmen, daß die Kündigungsschutzklage ausschließlich beim Arbeitsgericht als erster Instanz anhängig gemacht werden kann.
3. Sofern die im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage als nicht sachdienlich abgewiesen wird (§ 264 ZPO), wird die Klagefrist des § 3 KSchG a. F. gewahrt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes danach, wenn auch erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist erneut Klage erhebt.