Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.12.1970, Az.: 1 ABR 23/70
Wahlausschreiben; Arbeitnehmervertreter; Aufsichtsrat; Wahlberechtigte
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1970
- Aktenzeichen
- 1 ABR 23/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 24.03.1970 - 5 TaBV 1/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 130 - 139
- DB 1971, 633
- NJW 1971, 1151 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Findet die Wahl der Arbeitnehmervertreter in einem Aufsichtsrat als Gemeinschaftswahl statt, was auch ohne vorherige Abstimmung nach § 13 Abs. 2 BetrVG zum mindesten zulässig ist, so darf den Wählern im Wahlausschreiben nicht vorgeschrieben werden, sie dürften nur einen Arbeiter und einen Angestellten wählen. Eine solche Bestimmung in einem Wahlausschreiben macht die Wahl anfechtbar.
2. Die Anfechtung einer Wahl der Arbeitnehmervertreter in einem Aufsichtsrat setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß zuvor gegen das Wahlausschreiben, auf dessen angebliche Fehlerhaftigkeit die Anfechtung gestützt wird, Einspruch eingelegt ist.
3. Eine Gewerkschaft ist in dem Verfahren betreffend die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in einem Aufsichtsrat jedenfalls dann beschwerdeberechtigt, wenn sie sich in erster Instanz am Verfahren beteiligt hatte und mit ihrem die Anfechtung bekämpfenden Antrag unterlegen war.
4. Drei anfechtende Wahlberechtigte (§ 18 BetrVG) können sich durch einen Gewerkschaftssekretär vertreten lassen, wenn auch nur einer von ihnen der betreffenden Gewerkschaft angehört.
5. Drei anfechtende Wahlberechtigte (§ 18 BetrVG) können den Anfechtungsantrag nur gemeinsam zurücknehmen.
6. Ein Antrag kann im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren in zweiter und dritter Instanz nicht mehr zurückgenommen werden (wie BAG 4, 268 [ 271 f] = AP Nr. 2 zu § 81 ArbGG).