Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.12.1970, Az.: 5 AZR 68/70
Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.12.1970
- Aktenzeichen
- 5 AZR 68/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 11.11.1969 - 5 Sa 499/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 23, 110
- DB 1971, 485-487 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 427 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1971, 822 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, "im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" seien alle Ansprüche binnen zwei Monaten nach "tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses" geltend zu machen, so greift diese kürzere Ausschlußfrist gegenüber der allgemeinen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs nicht Platz, wenn wegen Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses noch gar nicht feststeht, ob ein Fall der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gegeben ist.