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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.12.1970, Az.: 5 AZR 68/70

Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.12.1970
Aktenzeichen
5 AZR 68/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 11.11.1969 - 5 Sa 499/69

Fundstellen

  • BAGE 23, 110
  • DB 1971, 485-487 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 427 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 822 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, "im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses" seien alle Ansprüche binnen zwei Monaten nach "tatsächlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses" geltend zu machen, so greift diese kürzere Ausschlußfrist gegenüber der allgemeinen Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs nicht Platz, wenn wegen Schwebens eines Kündigungsschutzprozesses noch gar nicht feststeht, ob ein Fall der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gegeben ist.