Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.11.1970, Az.: 2 AZR 33/70
Kündigung; Kündigungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.11.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 33/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 04.12.1969 - 1 Sa 31/69
Rechtsgrundlagen
- § 1 KSchG (a.F.)
- § 3 KSchG (a.F.)
- § 5 KSchG (a.F.)
- § 6 KSchG (a.F.)
- § 11 KSchG (a.F.)
Fundstellen
- BB 1971, 399
- DB 1971, 248 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Hat der Arbeitgeber in erster Linie fristlos und nur hilfsweise fristgemäß gekündigt, so wahrt ein nur auf die fristlose Kündigung bezogener Feststellungsantrag des Arbeitnehmers die Frist des § 3 KSchG (a. F.), wenn der Arbeitnehmer noch bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erklärt, auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung angreifen zu wollen. Sein Klageantrag ist dann in diesem weiten Sinne aufzufassen. Das gilt insbesondere dann, wenn auch der Arbeitgeber seinen Klageabweisungsantrag auf die hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung stützt.