Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1970, Az.: 1 AZR 228/70
Gefahrgeneigte Tätigkeit; Haftungsverteilung; Betriebsrisiko; Mitverschulden des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.11.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 228/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 04.05.1970 - 1 Sa 265/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 552-553 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Handelt der eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtende Arbeitnehmer mit mittlerer Schuld, so ist der von ihm angerichtete Schaden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zwischen den Arbeitsvertragspartnern aufzuteilen. Dabei sind das Verschulden des Arbeitnehmers und - in analoger Anwendung des § 254 BGB - das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.
2. Ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände eine Aufteilung des Schadens erfolgt, so ist in direkter Anwendung des § 254 BGB zu prüfen, inwieweit den Arbeitgeber ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Wird ein solches Mitverschulden festgestellt, so ist je nach dem Grad dieses Mitverschuldens eine weitere Quotelung vorzunehmen.