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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1970, Az.: 1 AZR 228/70

Gefahrgeneigte Tätigkeit; Haftungsverteilung; Betriebsrisiko; Mitverschulden des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.11.1970
Aktenzeichen
1 AZR 228/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 04.05.1970 - 1 Sa 265/69

Fundstellen

  • DB 1971, 342-343 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 552-553 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Handelt der eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtende Arbeitnehmer mit mittlerer Schuld, so ist der von ihm angerichtete Schaden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zwischen den Arbeitsvertragspartnern aufzuteilen. Dabei sind das Verschulden des Arbeitnehmers und - in analoger Anwendung des § 254 BGB - das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.

2. Ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände eine Aufteilung des Schadens erfolgt, so ist in direkter Anwendung des § 254 BGB zu prüfen, inwieweit den Arbeitgeber ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Wird ein solches Mitverschulden festgestellt, so ist je nach dem Grad dieses Mitverschuldens eine weitere Quotelung vorzunehmen.