Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1970, Az.: 3 AZR 511/69
Hochbesoldete; Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Übergangszeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1970
- Aktenzeichen
- 3 AZR 511/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10121
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 25.09.1969 - 1 Sa 730/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1971, 267
- DB 1971, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein sog. "Hochbesoldeter", der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 5. Dezember 1969 (AP Nr. 10 zu § 75 b HGB; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesarbeitsgerichts vorgesehen) ein Wettbewerbsverbot ohne oder gegen eine geringere als die gesetzliche Karenzentschädigung des § 74 Abs. 2 BGB vereinbart und gegen das Verbot verstoßen hat, kann sich trotz der Verfassungswidrigkeit des § 75 b Satz 2 BGB in der Übergangszeit nicht ohne weiteres auf die Unwirksamkeit der Wettbewerbsabrede berufen. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Verbots besteht vielmehr darin, daß der Arbeitnehmer sich von dem Wettbewerbsverbot erst lösen kann, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber die gesetzliche Karenzentschädigung nicht zahlt.
2. Ein leitender technischer Angestellter, der alsbald nach seinem Ausscheiden durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens gegen ein auf einen bestimmten Fertigungszweig beschränktes Wettbewerbsverbot verstößt, ohne den Versuch gemacht zu haben, seine Interessen mit denen des bisherigen Arbeitgebers abzustimmen, kann sich je nach den Gegebenheiten des Falles nicht nachträglich darauf berufen, das Wettbewerbsverbot sei wegen unbilliger Fortkommenserschwerung unverbindlich, und dafür Sachverständigenbeweis anbieten.