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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1970, Az.: 3 AZR 443/69

Betriebliche Ruhegeldordnung; Anrechnung von Renten; Gesetzliche Rentenversicherung; Freiwillige Weiterversicherung; Haftung des Komplementärs; Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.08.1970
Aktenzeichen
3 AZR 443/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 14.08.1969 - 2 Sa 68/69

Fundstellen

  • DB 1970, 2034 (Volltext)
  • DB 1970, 2033 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 317-318 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist in einer betrieblichen Ruhegeldordnung die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, so sind Rentenanteile aus einer freiwilligen Weiterversicherung von der Anrechnung dann auszunehmen, wenn der Arbeitnehmer sie auf eigene Kosten durchgeführt hat, ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein.

2. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, jedoch nicht als Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 47, 376 (378 f.)).