Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.07.1970, Az.: 5 AZR 166/70
Rechtswirksamkeit von Zustellungen; Postalische Dienstanweisungen; Prozessuale Vorschriften; Zuzustellendes Schriftstück; Niederlegung bei Postanstalt; Geschäftsgang des Zustellpostamtes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.07.1970
- Aktenzeichen
- 5 AZR 166/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Wiesbaden 05.11.1969 - 6 Ca 1021/69
- LAG Frankfurt 19.03.1970 - 4 Sa 571/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1792 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 157 (Kurzinformation)
- MDR 1970, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1894-1895 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rechtswirksamkeit von Zustellungen durch die Post ist nicht nach den postalischen Dienstanweisungen, sondern allein nach den prozessualen Vorschriften zu beurteilen.
2. Das zuzustellende Schriftstück ist im Sinne des ZPO § 182 bei der Postanstalt niedergelegt, wenn der Postbedienstete es nach der Rückkehr vom Zustellgang in den Geschäftsgang des Zustellpostamtes gibt. Es ist nicht erforderlich, daß zu diesem Zeitpunkt die Schalter des Postamtes noch für den Publikumsverkehr geöffnet sind.