Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.07.1970, Az.: 2 AZR 426/69
Gesamthafenbetriebsgesellschaft; Hafenarbeiter; Vermittlung in einzelne Hafenbetriebe; Wechselseitiges Treueverhältnis; Fristlose Kündigung; Fristgemäße Kündigung; Auflösungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.07.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 426/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 28.05.1969 - 4 (H) Sa 27/69
Rechtsgrundlagen
- § 1 GHfBetrG
- § 123 GewO
- § 124a GewO
- § 1 KSchG
- § 7 KSchG
- § 8 KSchG
Fundstellen
- ARST 1971, 24
- DB 1971, 102 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zwischen einer Gesamthafenbetriebsgesellschaft und den Hafenarbeitern, die von ihr zum Arbeitseinsatz in die einzelnen Hafenbetriebe vermittelt werden, besteht ein lockeres wechselseitiges Treueverhältnis als bei sonstigen herkömmlichen Arbeitsverhältnissen. Das ist sowohl bei einer fristlosen wie fristgemäßen Kündigung und auch bei einem Auflösungsantrag nach KSchG §§ 7, 8 Fassung: 10.08.1951 zu bedenken.