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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.07.1970, Az.: 2 AZR 426/69

Gesamthafenbetriebsgesellschaft; Hafenarbeiter; Vermittlung in einzelne Hafenbetriebe; Wechselseitiges Treueverhältnis; Fristlose Kündigung; Fristgemäße Kündigung; Auflösungsantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.07.1970
Aktenzeichen
2 AZR 426/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 28.05.1969 - 4 (H) Sa 27/69

Fundstellen

  • ARST 1971, 24
  • DB 1971, 102 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zwischen einer Gesamthafenbetriebsgesellschaft und den Hafenarbeitern, die von ihr zum Arbeitseinsatz in die einzelnen Hafenbetriebe vermittelt werden, besteht ein lockeres wechselseitiges Treueverhältnis als bei sonstigen herkömmlichen Arbeitsverhältnissen. Das ist sowohl bei einer fristlosen wie fristgemäßen Kündigung und auch bei einem Auflösungsantrag nach KSchG §§ 7, 8 Fassung: 10.08.1951 zu bedenken.