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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.05.1970, Az.: 3 AZR 384/69

Handelsgewerbe; Täuschung; Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.05.1970
Aktenzeichen
3 AZR 384/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 04.07.1969 - 6 Sa 392/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 344 - 355
  • DB 1970, 1188
  • DB 1970, 1788-1789 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1970, 1789-1790 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1941-1943 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechtung von Arbeitsbedingungen wegen arglistiger Täuschung"

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 60 Abs. 1 HGB ist der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur im Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.

2. Die Anfechtung einer einzelnen Arbeitsbedingung wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitgebers durch seinen Arbeitnehmer ist zulässig, wenn nur der angefochtene Teil des Vertrages auf der Täuschung beruht. Greift die Anfechtung durch, braucht der restliche Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt zu werden. Der erfolgreich angefochtene Teil des Vertrages entfällt rückwirkend.