Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.05.1970, Az.: 3 AZR 134/69
Wettbewerbsverbot; Wettbewerbsabrede; Karenzentschädigung; Konkurrenzklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.05.1970
- Aktenzeichen
- 3 AZR 134/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 09.07.1968 - 4 Ca 145/68
- LAG Stuttgart 29.11.1968 - 3 Sa 79/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 324 - 332
- DB 1970, 1884-1886 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 74-76 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. §§ 74 ff. HGB sind auf Wettbewerbsverbote mit Angestellten, die nicht kaufmännische Angestellte sind, entsprechend anzuwenden.
2. Ein bedingtes Wettbewerbsverbot, das heißt ein von der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber abhängiges Wettbewerbsverbot bindet den Arbeitnehmer nicht. Es steht einer Wettbewerbsabrede gleich, die keine oder eine zu geringe Karenzentschädigung vorsieht.
3. Im Fall eines unverbindlichen bedingten Wettbewerbsverbotes kann der Arbeitnehmer, der das Verbot ohne Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber einhält, keine Karenzentschädigung beanspruchen, wenn für diesen Fall das bedingte Wettbewerbsverbot gerade die Karenzentschädigung ausschließen will.