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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1970, Az.: 2 AZR 175/69

Chorqualität; Chorsänger; Befristung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.03.1970
Aktenzeichen
2 AZR 175/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 24.01.1969 - 4 Sa 1018/67

Fundstellen

  • BB 1971, 219
  • DB 1971, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Qualität eines Chores kommt es entscheidend darauf an, daß der Klangkörper eine gute dauernde Besetzung hat, die aus erfahrenen, aufeinander eingespielten Chorsängern besteht.

2. Anders als bei Solosängern, Musikern und Schauspielern besteht bei Chorsängern kein sachlich begründetes Abwechslungsbedürfnis, so daß es in der Regel nicht im Interesse der Parteien liegt, sich nicht auf die Dauer aneinander zu binden.

3. Deshalb ist die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Chorsänger nur dann rechtswirksam, wenn für die Befristung noch ein besonderer sachlicher Grund vorliegt.