Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1970, Az.: 2 AZR 175/69
Chorqualität; Chorsänger; Befristung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1970
- Aktenzeichen
- 2 AZR 175/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 24.01.1969 - 4 Sa 1018/67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1971, 219
- DB 1971, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Qualität eines Chores kommt es entscheidend darauf an, daß der Klangkörper eine gute dauernde Besetzung hat, die aus erfahrenen, aufeinander eingespielten Chorsängern besteht.
2. Anders als bei Solosängern, Musikern und Schauspielern besteht bei Chorsängern kein sachlich begründetes Abwechslungsbedürfnis, so daß es in der Regel nicht im Interesse der Parteien liegt, sich nicht auf die Dauer aneinander zu binden.
3. Deshalb ist die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Chorsänger nur dann rechtswirksam, wenn für die Befristung noch ein besonderer sachlicher Grund vorliegt.