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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1970, Az.: 1 AZR 258/69

Beweis; Ordnungswidriger Zustand; Herbeiführung eines Schadens; Leitender Angestellter; Schwerbeschädigter; Überarbeitung; Urlaub

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.02.1970
Aktenzeichen
1 AZR 258/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 28.01.1969 - 3 Sa 711/67

Fundstellen

  • DB 1970, 1133 (Volltext)
  • EzA § 618 BGB Nr. 1
  • SAE 1971, 100

Amtlicher Leitsatz

1. Im Falle des BGB § 618 braucht der Arbeitnehmer lediglich zu beweisen, daß ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen hat, der geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen; der Arbeitgeber muß sich entlasten (wie BAG 08.06.1955 2 AZR 200/54 = AP Nr. 1 zu § 618 BGB).

2. Auch einem leitenden Angestellten gegenüber darf der Arbeitgeber, wenn es sich bei dem Angestellten um eine Schwerbeschädigten handelt, nicht dulden, daß er sich durch Überarbeitung gesundheitlich schädigt. Er muß vor allem dafür sorgen, daß der Angestellte den ihm zustehenden Urlaub nimmt.