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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.01.1970, Az.: 3 AZR 44/68

Ruhegeldordnung; Betriebsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.01.1970
Aktenzeichen
3 AZR 44/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.08.1967 - 5 Sa 224/67
LAG Düsseldorf 29.11.1968 - 5 (4) Sa 255/67

Fundstellen

  • BAGE 22, 252 - 272
  • DB 1970, 1393-1395 (Volltext mit red. LS)
  • DB 1970, 256 (Volltext)
  • MDR 1970, 793 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 1620-1624 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine betriebliche Ruhegeldordnung kann durch eine spätere Betriebsvereinbarung abgelöst und geändert werden; dabei ist es gleichgültig, ob die frühere Ruhegeldordnung auf einer Gesamtzusage beruhte oder eine Betriebsvereinbarung war.

2. Die spätere Betriebsvereinbarung kann die frühere Ruhegeldordnung auch zuungunsten der aktiven Arbeitnehmer ändern. Die Änderung unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle, bei der die Auswirkungen der Änderungen für alle betroffenen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben unter besonderer Berücksichtigung des Vertrauensschutzgedankens zu prüfen sind.

3. Eine spätere Betriebsvereinbarung kann eine frühere Ruhegeldordnung, die auf einer Gesamtzusage beruht oder Betriebsvereinbarung ist, nicht zuungunsten von Pensionären ändern. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, denen mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Versorgungsanspruch angewachsen ist, die aber über das 65. Lebensjahr hinaus im Dienst verbleiben.