Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1970, Az.: 1 AZR 198/69
Unrichtiges rechtskräftiges Urteil; Restitutionsklage; Schadenersatzklage; Urteilserschleichung; Vorprozeß; Falsche Angaben; Beeinflußung von Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.01.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 198/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 20.03.1969 - 5 Sa 7/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 14 zu § 826 BGB
- DB 1970, 840 (Volltext)
- NJW 1970, 1147 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Möglichkeit, ein unrichtiges rechtskräftiges Urteil mit der Restitutionsklage anzugreifen, schließt eine Schadenersatzklage nach BGB § 826 (Urteilserschleichung) nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung des BGH, zuletzt BGH 27.03.1968 VIII ZR 141/65 = BGHZ 50, 115 ( 120 f )).
2. Der Vorwurf,die in einem Rechtsstreit obsiegende Partei habe in dem Vorprozeß falsche Angaben gemacht, ist unbeachtlich, wenn der Kläger sich dabei lediglich auf Behauptungen stützt, die er schon im Vorprozeß aufgestellt und unter Beweis gestellt hatte (wie BGH 05.06.1963 IV ZR 136/62 = BGHZ 40, 130 (134)).
3. Für den Klagevortrag zu BGB § 826 (Urteilserschleichung) genügt es nicht, wenn der Kläger ohne jede Substantiierung behauptet, die Beklagte habe die im Vorprozeß vernommenen Zeugen beeinflußt.