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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.01.1970, Az.: 5 AZR 124/69

Zeitlohnarbeiter; Lohnanspruch; Kündigung; Anfechtungsklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.01.1970
Aktenzeichen
5 AZR 124/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 19.12.1968 - 7 Sa 269/68 N

Fundstellen

  • BAGE 22, 241 - 247
  • DB 1970, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 538 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1970, 1472 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auf § 615 BGB gestützte Lohnansprüche eines Zeitlohnarbeiters werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie bei der Leistung der Dienste fällig geworden wären. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung eines Schwerbeschädigten wegen Schwebens eines Kündigungsschutzverfahrens und einer Anfechtungsklage gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung noch nicht festgestellt ist.

2. Die schriftliche Geltendmachung von Lohnansprüchen setzt voraus, daß die Forderung mindestens annähernd der Höhe nach bezeichnet wird.

3. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine gerichtliche Geltendmachung (§ 9 BRTV-Bau) von Lohnansprüchen.