Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.12.1969, Az.: 4 AZR 87/69
Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz; Tätigkeit eines Angestellten; Gesamttätigkeit; Einheitliche Bewertung; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Verkehrsanschauung in Behörde; Geschäftsverteilungspläne; Fachkenntnisse; Selbständige Leistungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.12.1969
- Aktenzeichen
- 4 AZR 87/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 17.09.1968 - 1 Sa 156/67
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstelle
- PersV 1972, 183
Amtlicher Leitsatz
1. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, ob die Tätigkeit eines Angestellten als eine einheitliche zu bewertende Gesamttätigkeit anzusehen ist, oder ob eine überwiegend auszuübende Tätigkeit vorliegt, die, wie es die Norm vorsieht, für die Eingruppierung oder Höhergruppierung maßgebend ist.
2. Ist dem Angestellten eine einheitliche und deswegen nicht weiter aufspaltbare Tätigkeit übertragen worden, dann kommt es für die Eingruppierung nicht darauf an, welche der einzelnen Aufgaben oder Arbeitsvorgänge überwiegen; vielmehr ist die Gesamttätigkeit unter die in Frage kommenden Merkmale einer Vergütungsgruppe zu subsumieren.
3. Ob eine nicht weiter aufspaltbare Tätigkeit vorliegt, ist nach den Gesamtumständen, z.B. Verkehrsanschauung in einer Behörde, Geschäftsverteilungspläne u.ä., zu beurteilen und nicht danach, ob möglicherweise die Gesamttätigkeit eines Angestellten unter andere Angestellte ganz oder teilweise aufgeteilt werden kann.
4. Es genügt, wenn die Gesamttätigkeit des Angestellten, die als solche einheitlich zu bewerten ist, insgesamt gründliche, vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
5. Es genügt ferner, wenn die selbständigen Leistungen, die für die geforderte Einzelaufgabe vorausgesetzten Fachkenntnisse erfordern, selbst wenn diese für einen einzelnen Arbeitsvorgang noch nicht gründlich und vielseitig sind (BAT Anl. 1a Vergütungsgruppe 6b und Vergütungsgruppe 5c).
6. Das Berufungsurteil muß erkennen lassen, aufgrund welcher Überlegungen im einzelnen überwiegend selbständige Leistungen bejaht oder verneint werden.