Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1969, Az.: 3 AZR 400/68
Mehrarbeitsvergütung; Mehrarbeit; Abgeltung; Mehrarbeitszuschlag; Freizeitausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.10.1969
- Aktenzeichen
- 3 AZR 400/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 13.03.1968 - 5 Sa 34/67
Rechtsgrundlagen
- § 15 AZO
- § 13 AZO
- § 4 AZO
- § 15 BAT
- § 17 BAT
- § 35 BAT
- § 3 Nr. 5 Vergütungstarifverträge zum BAT
- § 3 Nr. 6 Vergütungstarifverträge zum BAT
- § 3 Nr. 7 Vergütungstarifverträge zum BAT
- Art. 9 Abs. 3 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 1 TVG
- § 4 TVG
Fundstellen
- BAGE 22, 144 - 156
- DB 1969, 1852 (Volltext)
- DB 1970, 837 (Volltext)
- NJW 1970, 1147 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages steht § 13 AZO (Sonderregelung der Arbeitszeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben) der Anwendung des § 15 AZO (Mehrarbeitsvergütung) nicht entgegen. § 13 AZO ist in diesem Bereich nicht mehr anwendbar.
2. § 15 AZO gilt auch und gerade für die Abgeltung unzulässiger Mehrarbeit, und zwar auch im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages.
3. Soweit gelegentliche Mehrarbeit des Angestellten im öffentlichen Dienst gemäß § 17 Abs. 2 BAT durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen wird, stehen weder eine Grundvergütung noch ein Mehrarbeitszuschlag nach § 15 AZO zu.
4. Die Tarifvertragsparteien können die im § 15 AZO vor ausgesetzte Grundvergütung anders bemessen als nach dem normalen Arbeitsentgelt. Die für jede Vergütungsgruppe tarifvertraglich in einem festen Satz (Mittelwert) festgesetzte Überstundenvergütung kann als Grundvergütung für die Abgeltung von Mehrarbeit anerkannt werden, auch wenn im Einzelfall ein Angestellter weniger bekommt, als wenn der Satz auf der Grundlage seiner Bezüge errechnet würde.
5. Der Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag gemäß § 15 AZO ist dem Grunde nach unabdingbar. Daran sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden. Enthält eine tarifliche Überstundenvergütung für die Fälle von Mehrarbeit im Sinne der Arbeitszeitordnung keinen Mehrarbeitszuschlag, dann ist dieser zusätzlich in Höhe von 25 v. H. der Grundvergütung zu zahlen. An dessen Stelle kann bei Freizeitausgleich der Mehrarbeit eine Erhöhung der Freizeit um 25 v. H. treten.