Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.08.1969, Az.: 1 ABR 12/69
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Unzulässige Beschwerde; Formmangel; Wiedereinsetzungsantrag; Zulassung der Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.08.1969
- Aktenzeichen
- 1 ABR 12/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG München 13.02.1968 - 10 Ca 2015/67
- LAG München 31.07.1968 - 2 Sa 670/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 11 zu § 92 ArbGG 1953
- DB 1970, 500 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Landesarbeitsgericht im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Beschwerde wegen eines Formmangels als unzulässig verworfen und weiter einen vom Beschwerdeführer gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, so ist auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag endgültig; eine hinsichtlich dieses Beschlusses vom Landesarbeitsgericht ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbeachtlich.