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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.08.1969, Az.: 1 AZB 16/69

Einwurf einer Berufungsbegründungsschrift; Nachtbriefkasten; Einreichung des Schriftstücks; Einhaltung der Rechtsmittelfristen; Beweispflicht; Sofortige Beschwerde; Nachträglicher Wiedereinsetzungsantrag; Verwerfungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.08.1969
Aktenzeichen
1 AZB 16/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 24.07.1969 - 2 Sa 58/69

Fundstellen

  • BAGE 22, 119 - 125
  • DB 1969, 1900
  • MDR 1970, 177-178 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2221 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1970, 71 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch den Einwurf einer Berufungsbegründungsschrift in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts wird die Frist gewahrt, falls der Einwurf vor Ende der Frist erfolgt. Ein solcher Entwurf steht der Einreichung des Schriftstücks bei Gericht gleich.

2. Der Rechtsmittelkläger ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen beweispflichtig.

3. Die sofortige Beschwerde des ZPO § 519b ist kraft Zulassung auch dann bereits durch einen früheren Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen hatte, ohne die sofortige Beschwerde zuzulassen, dann aber einen nachträglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag unter Zulassung der Revisionsbeschwerde abgelehnt hat.

4. Hat das Landesarbeitsgericht die Berufung verworfen, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, so ist es, falls der Verwerfungsbeschluß ohne jede Prüfung ergangen ist und offensichtlich auf irrigen Voraussetzungen beruht, zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses in der Lage und verpflichtet.