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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1969, Az.: 3 AZR 276/68

Feiertag; Schichtplan

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.06.1969
Aktenzeichen
3 AZR 276/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 19.04.1968 - 3 Sa 115/67

Fundstellen

  • DB 1969, 1248 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 1897-1898 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitsfreie Tage in einem an jedem Wochentag laufenden Betrieb (Zeitungsdruckerei) wird auch dann erfüllt, wenn der schichtplanmäßig freie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Der am Feiertag schichtplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilte Arbeitnehmer kann nicht daneben noch einen zusätzlichen freien Tag verlangen.

Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Teil derjenigen Arbeitnehmer, die nach dem Schichtplan an dem Feiertag zu arbeiten haben, wegen geringeren Arbeitsanfalls an diesem Tag von der Arbeit freistellt und diese Arbeitnehmergruppe dadurch einen freien Tag mehr erhält als die übrigen Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitgeber diesem Teil seiner Arbeitnehmer aus vernünftigen Gründen den Vorteil einer Freistellung von der Arbeit einräumen will, so darf er daran nicht gehindert sein, weil dieser Vorteil anderen Arbeitnehmern nicht zugute kommt.