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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.06.1969, Az.: 2 AZR 407/68

Wiedereinsetzung in vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Prozeßbevollmächtigter; Unterschriebener Schriftsatz; Sitzungsprotokoll

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.06.1969
Aktenzeichen
2 AZR 407/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 13.02.1968 - 10 Ca 2015/67
LAG München 31.07.1968 - 2 Sa 670/68

Fundstelle

  • P Nr. 3 zu § 236 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist muß in einem vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatz gestellt werden; es genügt nicht, daß im Sitzungsprotokoll vermerkt wird, der Prozeßbevollmächtigte beantrage die Wiedereinsetzung.

2. Zur Frage, ob das Revisionsgericht wegen einer Fristversäumung in der Vorinstanz die Wiedereinsetzung gewähren kann.