Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.03.1969, Az.: 2 AZR 283/68
Prämienberechnung; Prämienlohnverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.03.1969
- Aktenzeichen
- 2 AZR 283/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 12.02.1968 - 3 Sa 427/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1969, 796
- DB 1969, 1154 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 623 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Die als Eingangsstufe für die Prämienberechnung bestimmte "Normalleistung" ist eine abstrakte Berechnungsgröße, die dazu dient, die im Einzelfall verdiente Prämie zu berechnen. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der sich aus § 611 BGB ergebenden Leistungspflicht des Arbeitnehmers.
2. Ein im Prämienlohnverfahren arbeitender Arbeitnehmer verletzt durch eine mindere Leistung seine individuelle Arbeitspflicht (§§ 123, 124 a GewO), wenn er seine Arbeitskraft bewußt zurückhält und nicht unter angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten arbeitet.