Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.03.1969, Az.: 2 AZR 157/68
Kündigung; Betriebsbegriff; Treuepflichtverletzung; Strafbare Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.03.1969
- Aktenzeichen
- 2 AZR 157/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 18.10.1967 - (6) 9 Sa 101/67
- LAG Düsseldorf 18.10.1967 - (6) 5 Sa 104/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1969, 997
- DB 1969, 1298-1299 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Prüfung der Frage, ob die in § 15 Abs. 1 KSchG genannten Zahlen erreicht sind, sind grundsätzlich alle innerhalb von vier Wochen im Wege fristgemäßer Kündigung vorgenommenen Entlassungen mitzurechnen. Dabei ist auf den einzelnen Betrieb abzustellen; der Betriebsbegriff deckt sich hier mit dem des BetrVG.
2. Arbeitnehmer, deren fristgemäße Kündigung auf Grund von groben Treuepflichtverletzungen oder von strafbaren Handlungen gegen den Arbeitgeber erfolgt ist, können sich auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 15 KSchG durch den Arbeitgeber nicht berufen, wenn die gegen sie erhobenen Vorwürfe gerechtfertigt sind.