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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1969, Az.: 3 AZR 451/67

Tarifliche Ausschlußfrist; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Fälligkeit der Ansprüche; Geschuldete Abrechnung; Anspruchsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1969
Aktenzeichen
3 AZR 451/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 17.10.1967 - 3 Sa 623/67

Fundstellen

  • DB 1969, 1200-1201 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1970, 57

Amtlicher Leitsatz

1. Bestimmt eine tarifliche Ausschlußfrist, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Ansprüche beider Vertragsparteien binnen zwei Monaten nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen und binnen einem weiteren Monat klageweise zu verfolgen sind, so bedeutet das für solche Ansprüche des Arbeitnehmers, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, daß die Ausschlußfrist erst mit der Fälligkeit der Ansprüche und nicht schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.

2. Verzögert der Arbeitgeber die geschuldete Abrechnung, ohne die der Arbeitnehmer seine Anspruchsberechtigung nicht erkennen kann, so kann er sich nach Treu und Glauben auf eine dadurch bewirkte Verkürzung oder Versäumung der Ausschlußfrist nicht berufen. Die Verfallfrist beginnt dann erst mit dem Zugang der Abrechnung oder Auskunft (Anschluß an BAG 24.06.1960 1 AZR 29/58 = BAGE 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 23.06.1961 1 AZR 239/59 = BAGE 11, 150 [BAG 23.06.1961 - 1 AZR 239/59] = AP Nr. 27 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 10.08.1967 3 AZR 221/66 = BAGE 20, 30 [BAG 10.08.1967 - 3 AZR 221/66] = AP Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen (zu 3, 1)).