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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1968, Az.: 3 AZR 402/67

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung; Wettbewerbsenthaltung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.12.1968
Aktenzeichen
3 AZR 402/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 27.09.1967 - 6 Sa 49/67

Fundstellen

  • DB 1969, 352-353 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1969, 679
  • NJW 1969, 676-678 (Volltext mit amtl. LS) "zur Auskunftspflicht über künftige Tätigkeit"

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Arbeitgeber an einem vereinbarten Wettbewerbsverbot kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr, so befreit ihn das nicht von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung, sofern sich der Angestellte an das Verbot hält.

2. Der Angestellte kann vertraglich nicht verpflichtet werden, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Auskunft über seine künftige Tätigkeit dem Arbeitgeber dazu zu verhelfen, daß dieser sich für einen etwaigen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot (§ 75 a HGB) danach richtet, wie sich der Angestellte für die Zukunft gebunden hat.

3. Der Anspruch auf die Karenzentschädigung besteht dem Grunde nach - von dem Sonderfall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB) abgesehen unabhängig davon, ob der Angestellte in der Lage ist, Konkurrenz zu machen. Er ist einzig und allein zur Wettbewerbsenthaltung verpflichtet.