Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1968, Az.: 3 AZR 209/67
Bergmannsversorgungsschein; Knappschaft; Rentenversicherung; Werksrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.11.1968
- Aktenzeichen
- 3 AZR 209/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.02.1967 - 10 Sa 836/66
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW
- § 242 BGB
- § 51 BetrVG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstelle
- DB 1969, 753-754 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zeiten, die der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins unter Tage verbracht hat, zählen nach § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW mit, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt.
2. Wenn nach der maßgeblichen Pensionsordnung Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, nicht als rentensteigernde Dienstzeiten zählen, kann auch der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nicht verlangen, daß ihm die unter Tage verbrachten Zeiten, in denen er Pflichtmitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung war, für die Berechnung seiner Werksrente gutgebracht werden.