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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.08.1968, Az.: 2 AZR 382/67

Probezeit; Kündigungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.08.1968
Aktenzeichen
2 AZR 382/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 04.08.1967 - 4 Sa 456/67

Fundstellen

  • BAGE 21, 124 - 130
  • DB 1968, 1818-1819 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1968, 1406 (Volltext)
  • MDR 1968, 1045 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Allein aus der Vereinbarung einer Probezeit in einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Arbeitsverhältnis folgt noch nicht, daß während der Probezeit mit der rechtlich kürzestmöglichen Kündigungsfrist zum rechtlich nächst zugelassenen Termin gekündigt werden kann.

2. Wird die Probezeit so bemessen, daß sie an einem Tage ausläuft, der nicht letzter Tag eines Kalendervierteljahres ist, so kann zum Schluß der Probezeit unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten, mangels einer solchen Vereinbarung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.