Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.07.1968, Az.: 5 AZR 395/67
Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Deutscher Bundestag; Angestellter des öffentlichen Dienstes; Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen; Rechtsform des Dienstherrn; Vereinbarkeit mit GG
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.07.1968
- Aktenzeichen
- 5 AZR 395/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 12.09.1967 - 8 Sa 256/67
Rechtsgrundlagen
- § 1 BTRStG
- § 5 BTRStG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 137 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BAGE 21, 106 - 112
- DB 1968, 1318 (Volltext)
- MDR 1969, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 74-76 (Volltext mit amtl. LS) "Vereinbarung des Gesetzes mit dem GG"
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschriften des Rechtsstellungsgesetzes über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses eines in den Deutschen Bundestag gewählten Angestellten des öffentlichen Dienstes gelten auch dann, wenn der Angestellte keine typisch hoheitlichen Funktionen wahrnimmt. Entscheidend ist allein die formelle Rechtsform des Dienstherrn.
2. Ausnahmebestimmungen in Gesetzen können allenfalls dann auf vergleichbare Fälle analog angewendet werden, wenn diesen Ausnahmebestimmungen erkennbar ein bestimmtes System zu Grunde liegt, die vergleichbaren Fälle jedoch entgegen diesem System nicht ausdrücklich in die Regelung mit einbezogen worden sind.
3. Das auf Grund der Ermächtigung des GG Art. 137 Abs. 1 erlassene Rechtsstellungsgesetz verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen GG Art. 12 Abs. 1.