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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1968, Az.: 3 AZR 183/67

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes; Werkdienstwohnungsvergütung; Werkdienstwohnungsvorschriften; Arbeitsvertraglicher Anspruch; Gerichte für Arbeitssachen; Fälligkeit; Wohnungsangelegenheiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.05.1968
Aktenzeichen
3 AZR 183/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 25.01.1967 - 4 Sa 226/66

Fundstellen

  • BAGE 21, 37 - 46
  • DB 1969, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 219 (Kurzinformation)
  • JVBl 1968, 260
  • NJW 1968, 2160 (amtl. Leitsatz) "Rechtsweg"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch gegen den Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Werkdienstwohnungsvergütung nach Maßgabe der Werkdienstwohnungsvorschriften vom 30.01.1937 (RBesBl 1937, 23) ist ein arbeitsvertraglicher Anspruch. Für seine Geltendmachung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

2. Ist eine Werkdienstwohnungsvergütung von der Höhe des Lohns abhängig und wird der Lohn erhöht, so ist eine höhere Werkdienstwohnungsvergütung als die bisherige erst dann "fällig" im Sinne der Ausschlußfrist des MTB 2 § 72, wenn die Werkdienstwohnungsvergütung neu festgesetzt und die Festsetzung dem Arbeitnehmer mitgeteilt ist.

3. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann dem Inhaber einer Werkdienstwohnung auferlegen, jede Änderung seines Lohnes oder Gehaltes der für Wohnungsangelegenheiten zuständigen Stelle mitzuteilen, damit die Werkdienstwohnungsvergütung neu festgesetzt werden kann. Daraus entsteht keine echte Rechtspflicht, sondern lediglich eine sogenannte Obliegenheit des Arbeitnehmers.