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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1968, Az.: 1 AZR 392/67

Kraftfahrzeugkaskoversicherung; KFZ-Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.03.1968
Aktenzeichen
1 AZR 392/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 25.08.1967 - 1 Sa 90/67

Fundstellen

  • BAGE 20, 352 - 360
  • DB 1968, 621 (Kurzinformation)
  • DB 1968, 1227-1228 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1969, 74-77 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1968, 791-792 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS) "Übergang des Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers auf die Kaskoversicherung"

Amtlicher Leitsatz

1. Den Arbeitgeber trifft seinem angestellten Fahrer gegenüber nicht die Rechtspflicht, eine Kraftfahrzeugkaskoversicherung abzuschließen.

2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für seinen angestellten Fahrer - über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung hinaus - eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die den Fahrer vor Rückgriffen seitens des Kaskoversicherers wegen vom Fahrer an dem Fahrzeug des Arbeitgebers angerichteter Schäden schützt.