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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.02.1968, Az.: 1 ABR 5/67

Wahlmännerverfahren; Wahlmännerwahl; Wahlordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.02.1968
Aktenzeichen
1 ABR 5/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 11.07.1967 - 3 BVTa 2/67

Fundstellen

  • BAGE 20, 280 - 298
  • DB 1968, 313 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1968, 1070-1072 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1399 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Wahlmännerverfahren nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. Das Wahlmännerverfahren nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist auch schon vor Erlaß der in § 87 BetrVG vorgesehenen Verordnung der Bundesregierung zulässig.

3. Über die Frage, ob eine Wahlmännerwahl nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG durchzuführen ist, haben die Arbeitnehmer aller Konzern-Unternehmen und -Betriebe selbst zu bestimmen. Hierbei ist die einfache Mehrheit der Abstimmenden maßgeblich.

4. Der Erlaß einer Wahlordnung für die Wahlmännerwahl nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist Sache des Hauptwahlvorstandes, solange die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung noch nicht erlassen hat. Der Wahlvorstand muß die Wahlordnung der Belegschaft zugänglich machen.

5. Die Gerichte für Arbeitssachen können eine vom Hauptwahlvorstand erlassene Wahlordnung daraufhin nachprüfen, ob sie rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Die Nachprüfung darf sich jedoch nicht auf Zweckmäßigkeitsfragen erstrecken.