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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1968, Az.: 4 AZR 111/67

Schadensabteilungen der Bezirksämter; Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz; Grundsatz der Spezialität; Vorrang vor Bundesangestelltentarifvertrag; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Umfassende Fachkenntnisse; Schriftliches Gutachten; Sachverständiger; Mündliches Gutachten; Verschleppung des Rechtsstreits

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.01.1968
Aktenzeichen
4 AZR 111/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 12.01.1967 - 1 Sa 166/66

Fundstellen

  • BAGE 20, 253 - 261
  • DB 1968, 808 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten (TV) vom 14.12.1964 ist wirksam und geht in seinem Geltungsbereich nach dem Grundsatz der Spezialität dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vor.

2. Der TV enthält keine authentische Interpretation der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung des BAT.

3. Wenn für die überwiegend auszuübende Tätigkeit von einem Angestellten umfassende Fachkenntnisse gefordert werden, so bedeutet das nicht, daß von dem Angestellten schon für die Bearbeitung eines einzelnen Falles umfassende Fachkenntnisse verlangt werden.

4. Die Parteien haben das Recht, dem Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Deshalb muß das Gericht dem Antrage einer Partei, das Erscheinen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, stattgeben, sofern der Antrag nicht offensichtlich mißbräuchlich, insbesondere zur Verschleppung des Rechtsstreits gestellt wird.