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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.01.1968, Az.: 2 AZR 156/66

Kündigungsschutzklage; Feststellungsanspruch; Unwirksamkeit der Kündigung; Gehaltsforderungen; Prozessuale Selbständigkeit; Einheitliche Wertfestsetzung; Vergleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.01.1968
Aktenzeichen
2 AZR 156/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.01.1966 (9) - 7 Sa 598/65

Fundstelle

  • AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953

Amtlicher Leitsatz

1. Werden in einer Kündigungsschutzklage neben dem Feststellungsanspruch auf Unwirksamkeit der Kündigung Gehaltsforderungen eingeklagt, die nach der ausgesprochenen Kündigung fällig geworden sind, so sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch (ZPO § 5), da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Gehaltsforderung bildet. Für die einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach ArbGG § 12 Abs. 7 mit dem Betrage von drei Monatsgehältern anzusetzenden Werts des Feststellungsanspruchs mit der Summe der bis zum Abschluß dieses Vergleichs rechtshängig gewesene Gehaltsansprüche einbezogen werden, die nach der Kündigung fällig geworden waren, so ist der Wert dieser Gehaltsforderung bei der Gegenüberstellung gemäß Ziffer 1 der Gehaltsforderung hinzuzurechnen.

3. Vor der Kündigung liegende Gehaltsforderungen, die in einem anderen Verfahren rechtshängig waren und in den Vergleich einbezogen wurden, sind bei der Bewertung des Vergleichs zu berücksichtigen, wenn über sie nicht bereits vor Abschluß des Vergleichs rechtskräftig erkannt worden ist.