Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1967, Az.: 3 AZR 232/66
Satzung einer Sparkasse; Dauerangestellte; Beamte; Anmeldung bei Versorgungskasse; Pensionsfonds; Altersversorgung; Gesetzliche Rentenversicherung; Vertragspflicht der Sparkasse; Angestelltenrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 232/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Gießen 08.03.1965 - 2 Ca 335/64
- LAG Frankfurt 05.04.1966 - 5 Sa 197/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1968, 210
- BetrAV 1968, 42
Amtlicher Leitsatz
1. a) In der zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten erhobenen Satzung einer Sparkasse war bestimmt, daß die Dauerangestellten ebenso wie die Beamten zu einer Versorgungskasse anzumelden waren. Hat in einem solchen Fall die Sparkasse die Anmeldung ihrer Bediensteten unterlassen, und hat sie für die Beamten einen "Pensionsfonds" gebildet, so ist sie aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages verpflichtet, die Altersversorgung eines Dauerangestellten, den sie nicht zur Versorgungskasse angemeldet hat, in gleicher Weise wie bei ihren Beamten zu regeln.
b). Ist dieser Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, so ergibt sich hieraus die Vertragspflicht der Sparkasse, seine Angestelltenrente entsprechend aufzustocken.
2. Ein Arbeitnehmer verwirkt seine Versorgungsberechtigung im allgemeinen nicht dadurch, daß er wegen seiner Versorgungsansprüche nicht schon vor Eintritt des Versorgungsfalles bei seinem Arbeitgeber vorstellig wird.