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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.11.1967, Az.: 3 AZR 471/66

Karenzentschädigung; Wettbewerbsabrede; Wettbewerbsbeschränkung; Arbeitgeberkündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.11.1967
Aktenzeichen
3 AZR 471/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 18.11.1966 - 2 Sa 401/66

Fundstellen

  • BAGE 20, 162 - 175
  • DB 1968, 577-579 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 528-529 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 767 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch des kaufmännischen Angestellten auf Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) entfällt nicht deshalb, weil in der Wettbewerbsabrede die Übernahme einer Konkurrenztätigkeit von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig gemacht worden ist und der Arbeitgeber die Zustimmung erteilt.

2. Aus der Regelung des § 74 c HGB über die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die Karenzentschädigung kann nicht entnommen werden, daß der Angestellte sich eine Minderung der Entschädigung gefallen lassen müsse, wenn die Wettbewerbsbeschränkung nur geringfügig ist.

3. Die Karenzentschädigung ist vertragsmäßiges Entgelt für die Wettbewerbsenthaltung und keine Schadensersatzleistung. Es kommt deshalb nicht darauf an, aus welchen Gründen - vom Fall der Böswilligkeit abgesehen - der Angestellte im neuen Arbeitsverhältnis weniger verdient.

4. Gemäß § 75 Abs. 3 HGB kann der Anspruch auf die Karenzentschädigung bei einer Arbeitgeberkündigung auch dann entfallen, wenn aus einem wichtigen Grunde im Sinne der §§ 70, 72 HGB wegen vertragswidrigen Verhaltens des Angestellten nicht fristlos, sondern unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt oder wenn das Arbeitsverhältnis in anderer Weise beendet wird. Es muß aber stets für den Angestellten zu erkennen sein, daß der Arbeitgeber das vertragswidrige Verhalten als wichtigen Grund für die Vertragsbeendigung für sich in Anspruch nimmt.