Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1967, Az.: 3 AZR 43/67
Versorgungsregelung; Renten; Pensionierung; Witwenrente; Ruhegehalt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.11.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 43/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bielefeld 05.08.1966 - 2 Ca 417/66
- LAG Hamm 10.11.1966 - 6 Sa 560/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AR-Blattei Ruhegeld Entsch 68
- NJW 1968, 1351 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Sieht eine betriebliche Versorgungsregelung eine Anrechnung von seiten öffentlichrechtlicher Körperschaften zu zahlenden Renten insoweit vor, wie diese Renten zusammen mit den betrieblichen Versorgungsleistungen 75% des letzten Einkommens übersteigen, so kann diese Versorgungsregelung nicht dahin ausgelegt werden, daß eine schon vor der Pensionierung gezahlte Witwenrente einer versorgungsberechtigten früheren Arbeitnehmerin nicht zum letzten Einkommen zählt, trotzdem aber mitanzurechnen ist. Eine solche Auslegung wäre in sich widerspruchsvoll und mit Treu und Glauben nicht vereinbar (Bestätigung von BAG AP Nr. 114 zu § 242 BGB Ruhegehalt).