Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.10.1967, Az.: 3 AZR 385/66
Buchhalter; Schweigegeld; Rechtsmißbrauch; Sittenwidrigkeit des Vertrages; Schadenersatzklage; Rückzahlung des Schweigegeldes; Güteverhandlung vor Arbeitsgericht; Mündliche Verhandlung; Wahrscheinlichkeit einer Tatsache; Beweisbelastete Partei
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.10.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 385/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 12.07.1966 - 5 Sa 565/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1968, 708
- DB 1968, 1276 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1648
- NJW 1968, 1647 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitgeber, der seinem Buchhalter gestattet hat, als Schweigegeld bestimmte Beträge der Kasse zu entnehmen, handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er unter Berufung auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages im Wege der Schadenersatzklage Rückzahlung des Schweigegeldes verlangt.
2. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht formlos - und nicht zu Protokoll - abgegebene Erklärungen einer Partei sind nicht "bei einer mündlichen Verhandlung" abgegeben und deshalb kein Geständnis im Sinne von ZPO § 288.
3. Ist noch nichts für die Wahrscheinlichkeit einer zu beweisenden Tatsache erbracht, steht vielmehr eine Behauptung gegen die andere, so darf das Gericht nicht von Amts wegen nach ZPO § 448 die beweisbelastete Partei vernehmen.