Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.08.1967, Az.: 3 AZR 221/66
Ausschlußfrist; Arbeitnehmeransprüche; Arbeitgeberansprüche; Kraftfahrer; Führung des Kraftfahrzeuges; Hauptpflicht aus Arbeitsvertrag; Schuldhafte Vertragsverletzung; Unerlaubte Handlung; Zeitpunkt der Fälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.08.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 221/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 25.04.1966 - 5 Sa 469/65
Rechtsgrundlagen
- § 72 MTB
- § 72 MTB 2
- § 4 TVG
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BAGE 20, 30 - 40
- DB 1967, 1989-1990 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 84 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausschlußfrist des MTB (MTB 2) § 72 gilt sowohl für Arbeitnehmer- als auch für Arbeitgeberansprüche.
2. Verletzt ein Kraftfahrer durch eine den Verkehrsvorschriften zuwiderlaufende Führung des Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers schuldhaft eine ihm obliegende Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag und wird der daraus wegen schuldhafter Vertragsverletzung entstehende Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers von der Ausschlußfrist des MTB (MTB 2) § 72 erfaßt, so verfällt damit auch der aus demselben Vorfall gleichzeitig entstandene konkurrierende Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubter Handlung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß mit diesem Rechtssatz der erkennende Senat von einem bei der Urteilsverkündung noch nicht bekannten Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.06.1967 4 AZR 183/66 = AP Nr. 36 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - abweicht.
3. Der Zeitpunkt der Fälligkeit, von dem an die Ausschlußfrist des MTB § 72 läuft, kann hinausgeschoben sein, wenn der Schuldner durch eine falsche Schilderung des Unfallhergangs bewirkte, daß der Gläubiger seine Anspruchsberechtigung nicht erkannte. In einem solchen Fall beginnt der Lauf der Ausschlußfrist, sobald der Gläubiger aufgrund der ihm neu bekannt werden Tatsachen die Möglichkeit hat, seine Ansprüche geltend zu machen.