Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.06.1967, Az.: 4 AZR 183/66

Ausschlußfrist; Unerlaubte Handlung; Schadenersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.06.1967
Aktenzeichen
4 AZR 183/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 18.03.1966 - 3 Sa 5/66

Fundstellen

  • DB 1968, 352-354 (Urteilsbesprechung von Dr. Diethelm Erdmann)
  • DB 1967, 1548-1549 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 1769 (Kurzinformation)
  • DB 1967, 1768-1769 (Kurzinformation)
  • VersR 1967, 1057

Amtlicher Leitsatz

1. Werden von einer Ausschlußfrist nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt, dann wird ein Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung von der Ausschlußfrist nicht betroffen.

2. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn auf eine zukünftige Inanspruchnahme durch Dritte hingewiesen wird, auf die die Forderung kraft Gesetzes übergeht.

3. Zur Geltendmachung nach § 21 MTV ist die Angabe der genauen Höhe des eingetretenen Schadens nicht notwendig; vielmehr genügt es, wenn hinreichend deutlich erkennbar gemacht wird, inwieweit noch Forderungen erhoben werden.