Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.06.1967, Az.: 4 AZR 183/66
Ausschlußfrist; Unerlaubte Handlung; Schadenersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.06.1967
- Aktenzeichen
- 4 AZR 183/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 18.03.1966 - 3 Sa 5/66
Rechtsgrundlagen
- § 21 MTV für die Angestellten des Groß- und Außenhandels in Baden-Württemberg 18. April 1962
- § 67 Abs. 1 VVG
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- DB 1968, 352-354 (Urteilsbesprechung von Dr. Diethelm Erdmann)
- DB 1967, 1548-1549 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1967, 1769 (Kurzinformation)
- DB 1967, 1768-1769 (Kurzinformation)
- VersR 1967, 1057
Amtlicher Leitsatz
1. Werden von einer Ausschlußfrist nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt, dann wird ein Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung von der Ausschlußfrist nicht betroffen.
2. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs aus dem Arbeitsverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn auf eine zukünftige Inanspruchnahme durch Dritte hingewiesen wird, auf die die Forderung kraft Gesetzes übergeht.
3. Zur Geltendmachung nach § 21 MTV ist die Angabe der genauen Höhe des eingetretenen Schadens nicht notwendig; vielmehr genügt es, wenn hinreichend deutlich erkennbar gemacht wird, inwieweit noch Forderungen erhoben werden.