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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.06.1967, Az.: 3 AZR 352/66

Leistungszulage; Leistungswiderruf

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.06.1967
Aktenzeichen
3 AZR 352/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 24.06.1966 - 5 Sa 32

Fundstellen

  • BB 1967, 1044
  • DB 1967, 1549 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Leistungszulagen können unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.

2. Es spricht viel dafür, daß eine "jederzeit widerruflich" gewährte Zulage nur nach billigem Ermessen gekürzt werden darf. Das billige Ermessen ist in einem solchen Fall gewahrt, wenn der Arbeitgeber für die Kürzung einen sachlichen Grund hat.

3. Hat das Landesarbeitsgericht das billige Ermessen falsch beurteilt und stehen alle hierfür maßgeblichen Tatsachen fest, so kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, ob die Kürzung einer Leistungszulage der Billigkeit entspricht.