Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.06.1967, Az.: 3 AZR 352/66
Leistungszulage; Leistungswiderruf
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.06.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 352/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 24.06.1966 - 5 Sa 32
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1967, 1044
- DB 1967, 1549 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Leistungszulagen können unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.
2. Es spricht viel dafür, daß eine "jederzeit widerruflich" gewährte Zulage nur nach billigem Ermessen gekürzt werden darf. Das billige Ermessen ist in einem solchen Fall gewahrt, wenn der Arbeitgeber für die Kürzung einen sachlichen Grund hat.
3. Hat das Landesarbeitsgericht das billige Ermessen falsch beurteilt und stehen alle hierfür maßgeblichen Tatsachen fest, so kann das Revisionsgericht selbst entscheiden, ob die Kürzung einer Leistungszulage der Billigkeit entspricht.