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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.01.1967, Az.: 5 AZR 269/66

Stundung von Gehaltsforderungen; Bevorrechtigte Konkursforderung; Konkurs-Eröffnung; Gehaltszahlung; Gewährung eines Darlehnsanspruchs; Vergleichsverfahrens; Errechnung der Jahresfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.01.1967
Aktenzeichen
5 AZR 269/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 61 KO
  • DB 1967, 603 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1967, 229
  • NJW 1967, 1055-1056 (amtl. Leitsatz) "Errechnung der Jahresfrist"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Stundung von Gehaltsforderungen sind bevorrechtigt lediglich diejenigen, die auf die im letzten Jahr vor der Konkurs-Eröffnung verrichtete Tätigkeit entfallen. Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an.

2. Wird vereinbarungsgemäß die Tätigkeit eines Arbeitnehmers nur zu einem Teil durch Gehaltszahlung entlohnt, während sie im übrigen durch die Gewährung eines Darlehnsanspruchs gegen den Arbeitgeber entgolten wird, so ist dieser Anspruch keine bevorrechtigte Konkursforderung im Sinne des KO § 61 Nr. 1.

3. Auch im Falle eines dem Konkursverfahren vorausgegangenen Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses kommt es für die Errechnung der Jahresfrist des KO § 61 Nr. 1 auf den Zeitpunkt der Konkurs-Eröffnung an.