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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1966, Az.: 5 AZR 168/66

Zessionar einer Lohnforderung; Lohnabtretung; Grundgeschäft; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Verletzung einer Hauptpflicht; Pauschalierter Schadensersatzanspruch; Aufrechnung; Gegenforderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
5 AZR 168/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 02.11.1965 - 5 Sa 312/65

Fundstellen

  • BB 1967, 333
  • DB 1967, 470
  • NJW 1967, 751-752 (Volltext mit amtl. LS) "Aufrechnung bei Lohnabtretung"

Amtlicher Leitsatz

1. Gegenüber dem Zessionar einer Lohnforderung kann der Arbeitgeber dann Einwendungen aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Vertrag zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (dem Arbeitnehmer) herleiten, wenn Grundgeschäft und Lohnabtretung Teile einer einheitlichen Vereinbarung sind.

2. Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Hauptpflicht des Käufers dem Verkäufer einen pauschalierten Schadensersatzanspruch zubilligen, sind jedenfalls dann nicht unwirksam, wenn der Pauschbetrag nicht in einem offenbaren Mißverhältnis zu der Höhe des branchenüblichen Gewinnes steht.

3. Im Falle der Lohnabtretung kann der Arbeitgeber mit einer Gegenforderung gegen den Arbeitnehmer, mit der er vor der Abtretung mangels Fälligkeit noch nicht aufrechnen konnte, dann noch gegen die abgetretene Forderung aufrechnen, wenn er die Gegenforderung vor Kenntnis der Abtretung erworben hat und ihre Fälligkeit spätestens zugleich mit der der Lohnforderung des Arbeitnehmers eintritt (Bestätigung von BGH 09.06.1960 III ZR 229/58 = BGHZ 32, 367 (370)).