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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1966, Az.: 3 AZR 214/65

Arbeitnehmer; Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Weiterbeschäftigung auf anderem Arbeitsplatz; Besonderer Vertrauenstatbestand; Unverzüglichkeit; Rente ; Kapitalabfindung; Beschäftigungszeit; Kapitalauszahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.11.1966
Aktenzeichen
3 AZR 214/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 24.03.1965 - 3 Sa 270/64

Fundstellen

  • DB 1966, 1853 (Volltext)
  • DB 1967, 86 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 125 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt worden, so darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Arbeitgeber durch die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Man muß deshalb an das Merkmal der "Unverzüglichkeit" im Sinne von BGB § 625 verschärfte Anforderungen stellen.

2. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß dem unfreiwillig und vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung in Höhe der während der Beschäftigungszeit angesammelten Deckungsmittel gewährt wird, so bemißt sich die Kapitalauszahlung nach denjenigen Beträgen, die nachversicherungsmathematischen Grundsätzen hätten zurückgestellt werden müssen, damit bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die Rente in der tariflich vorgesehenen Höhe ausgezahlt werden konnte.