Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1966, Az.: 3 AZR 118/66
Stundenlohn; Lohnfortzahlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.10.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 118/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Regensburg 03.08.1965 - II Ca 64/65
- LAG München 19.01.1966 - 4 Sa 802/65
Rechtsgrundlagen
- § 1 FeiertagslohnzahlungsG
- § 3 LSchlG
Fundstellen
- BAGE 19, 92 - 97
- DB 1967, 127 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1966, 1652-1653 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Ein gegen Stundenlohn beschäftigter Arbeiter, der in einem Warenhaus an dem sogenannten verkaufsoffenen Samstag (§ 3 Nr. 3 LSchlG) üblicherweise länger arbeitet als an den übrigen Samstagen des Monats, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FeiertagslohnzahlungsG Anspruch auf Lohnfortzahlung für die längere Arbeitszeit, sofern der erste Samstag eines Monats auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, auch wenn in diesem Fall am zweiten Samstag länger gearbeitet und die längere Arbeitszeit bezahlt wird.