Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.08.1966, Az.: 3 AZR 157/66
Angestellter Betriebsberater; Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag; Eigenes Geschäft; Honorar; Herausgabe der kassierten Gelder; Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.08.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 157/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 23.12.1965 - 3 Sa 268/65
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 558 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn ein angestellter Betriebsberater entgegen seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag vor dessen Auflösung eine ihm von seinem Arbeitgeber übertragene Beratung im Einvernehmen mit dem Kunden als eigenes Geschäft durchführt und sich das Honorar von dem Kunden für sich selbst auszahlen läßt, so muß er die vor Vertragsende kassierten Gelder an seinen Arbeitgeber herausgeben.
2. In einem solchen Fall gilt nicht die kurze Verjährungsfrist des HGB § 61 Abs. 2.