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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1966, Az.: 1 AZR 271/65

Klagen gegen Erstattungsbeschlüsse; Gerichte für Arbeitssachen; Kassenfehlbeträge; Kassenverwalter; Beweispflicht; Zufluß von Einnahmen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1966
Aktenzeichen
1 AZR 271/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 07.05.1965 - 2 Sa 61/64

Fundstellen

  • BAGE 19, 1 - 7
  • DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 960 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2185-2186 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für Klagen von Angestellten und Arbeitern gegen Erstattungsbeschlüsse sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit nicht gegeben.

2. Bei Kassenfehlbeträgen ist der Arbeitgeber für die der Kasse zugeflossenen Einnahmen, der Arbeitnehmer als Kassenverwalter für die aus der Kasse geleisteten Ausgaben beweispflichtig.

Den Kassenverwalter trifft gegenüber den von ihm selbst vorgenommenen Buchungen die Beweispflicht für die Behauptung, daß als Einnahme verbuchte Beträge der Kasse tatsächlich nicht zugeflossen seien oder daß nicht verbuchte Ausgaben geleistet worden seien. Das gilt auch dann, wenn die Buchführung unordentlich und unvollständig ist.