Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.06.1966, Az.: 1 AZR 271/65
Klagen gegen Erstattungsbeschlüsse; Gerichte für Arbeitssachen; Kassenfehlbeträge; Kassenverwalter; Beweispflicht; Zufluß von Einnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.06.1966
- Aktenzeichen
- 1 AZR 271/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 07.05.1965 - 2 Sa 61/64
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 8 Abs. 1 S. 2 ErstG
- § 13 ErstG
- § 280 BGB
- § 282 BGB
- § 667 BGB
Fundstellen
- BAGE 19, 1 - 7
- DVBl 1967, 172 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 2185-2186 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für Klagen von Angestellten und Arbeitern gegen Erstattungsbeschlüsse sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig; der Verwaltungsrechtsweg ist insoweit nicht gegeben.
2. Bei Kassenfehlbeträgen ist der Arbeitgeber für die der Kasse zugeflossenen Einnahmen, der Arbeitnehmer als Kassenverwalter für die aus der Kasse geleisteten Ausgaben beweispflichtig.
Den Kassenverwalter trifft gegenüber den von ihm selbst vorgenommenen Buchungen die Beweispflicht für die Behauptung, daß als Einnahme verbuchte Beträge der Kasse tatsächlich nicht zugeflossen seien oder daß nicht verbuchte Ausgaben geleistet worden seien. Das gilt auch dann, wenn die Buchführung unordentlich und unvollständig ist.