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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.06.1966, Az.: 5 AZR 521/65

Tagesabgrenzung; Fristabgrenzung; Urlaubsanspruch; Wartezeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.06.1966
Aktenzeichen
5 AZR 521/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen - 20.10.1965 - AZ: 1 Sa 57/65

Fundstellen

  • BAGE 18, 345 - 359
  • DB 1966, 985 (Kurzinformation)
  • DB 1966, 1358-1359 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2081-2083 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört rechtlich noch zu diesem Tage und damit zu der Frist, in die der Tag fällt.

2. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30. Juni eines Kalenderjahres endet, scheidet im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG stets in der ersten Hälfte des Kalenderjahres mit der Rechtsfolge aus dem Arbeitsverhältnis aus, daß er nach erfüllter Wartezeit lediglich Anspruch auf anteiligen Urlaub hat.